Artikel 2 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 KonsG § 9, § 12

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes" durch die Wörter „gewöhnlichen Aufenthalts" und das Wort „Wohnsitz" durch die Wörter „gewöhnlicher Aufenthalt" ersetzt.

2.
In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „5. Abschnitt Gebühren, ...


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