Artikel 4 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 RPflG § 3, § 16, § 19, § 20, § 35

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;".

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;

2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;

3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung."

3.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;".

4.
In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 288, 436)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter „und nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.

5.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Wörter „Buchstabe c und i" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 134 10. ZustAnpV Änderung des Rechtspflegergesetzes
... der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird das Wort ...


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