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Artikel 16 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag)."

2.
§ 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung."

3.
§ 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden."

4.
§ 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden."

5.
Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben.

6.
§ 2361 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
§ 2363 wird wie folgt gefasst:

„§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu."

8.
§ 2364 wird aufgehoben.

9.
§ 2368 wird wie folgt gefasst:

„§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos."

10.
§ 2369 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 18 LPartRBerG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt ...