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Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)


Artikel 1 ändert mWv. 17. August 2015 IntErbRVG



Artikel 2 Änderung des Konsulargesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 KonsG § 9, § 12

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes" durch die Wörter „gewöhnlichen Aufenthalts" und das Wort „Wohnsitz" durch die Wörter „gewöhnlicher Aufenthalt" ersetzt.

2.
In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Auslandskostenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 AKostV Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

2.
Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvorschriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nachlasszeugnis gleich."


Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 RPflG § 3, § 16, § 19, § 20, § 35

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, über die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift sowie über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;".

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:

1.
die Erteilung eines Erbscheins;

2.
die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;

3.
die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung."

3.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;".

4.
In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 288, 436)" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Semikolon am Ende die Wörter „und nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt.

5.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c" durch die Wörter „Buchstabe c und i" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 17. August 2015 BeurkG § 56

§ 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 GBO § 35, § 83

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erbscheins" die Wörter „oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern „eines Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

2.
In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 GBMG § 18

In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.


Artikel 8 Änderung der Grundbuchverfügung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 GBV § 9

In § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erbschein" ein Komma und die Wörter „Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.


Artikel 9 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 SchRegO § 41

§ 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erbscheins" die Wörter „oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern „eines Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

2.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse" die Wörter „oder durch ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.


Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 SchRegDV § 28

In § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erbschein" ein Komma und die Wörter „Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352 durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein

§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers

§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein

§ 352d Öffentliche Aufforderung

§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge".

2.
§ 343 wird wie folgt gefasst:

„§ 343 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen."

3.
§ 344 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wohnsitz" durch die Wörter „gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden."

4.
§ 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e ersetzt:

„§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben

1.
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,

2.
den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,

3.
das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,

4.
ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,

5.
ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,

6.
ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,

7.
dass er die Erbschaft angenommen hat,

8.
die Größe seines Erbteils.

Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat

1.
die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,

2.
anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und

3.
die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.

(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.

§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers

(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.

(2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.

§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein

(1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden.

(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.

§ 352d Öffentliche Aufforderung

Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.

§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge

(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird."

5.
§ 353 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden."

b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 354 wird wie folgt gefasst:

„§ 354 Sonstige Zeugnisse

(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507 und 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben."

7.
In § 373 Absatz 2 wird nach der Angabe „352," die Angabe „352a, 352c bis" eingefügt.


Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 GKG § 1, Anlage 1, mWv. 4. Juli 2015 § 5, § 52

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Der Nummer 19 wird das Wort „und" angefügt.

c)
Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:

„20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)".

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Absatz 1" das Wort „im" durch das Wort „in" ersetzt.

3.
In § 52 Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In Nummer 1512 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57 AVAG" die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 GNotKG § 18, § 40, § 62, Anlage 1, mWv. 4. Juli 2015 § 13, § 18, § 67, § 69, § 70, § 98, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis".

b)
Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und die Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

2.
In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern „gerichtlichen Verfahren" das Wort „erstinstanzlichen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1."

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts" die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts" und nach der Angabe „14122" ein Komma und die Angabe „14131" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtrechts" die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts" und nach der Angabe „14221" ein Komma und die Angabe „14231" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erbscheins" die Wörter „oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft" eingefügt.

cc)
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,".

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung."

d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist."

5.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" angefügt.

b)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „einstweiligen Anordnung" die Wörter „und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

6.
In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

7.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die Eintragungsanträge" durch ein Komma und die Wörter „die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragungsanträge" die Wörter „in demselben Dokument enthalten sind und" eingefügt.

8.
Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht."

9.
Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse".

b)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter „§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG" ersetzt.

c)
Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse".

d)
Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.

(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses."

e)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.2.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.2.2.1:

Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich."

f)
Nummer 12210 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern „oder eines Zeugnisses" die Wörter „oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

bb)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bbb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist."

g)
In Nummer 12211 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder" gestrichen.

h)
In Nummer 12212 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „oder des Zeugnisses" die Wörter „oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

i)
Nach Nummer 12215 werden die folgenden Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„12216Verfahren über den
Widerruf eines Europä-
ischen Nachlasszeug-
nisses
0,5
- höchstens
400,00 €
12217Verfahren über die
Änderung eines Europä-
ischen Nachlasszeug-
nisses
1,0
12218Erteilung einer beglau-
bigten Abschrift eines
Europäischen Nachlass-
zeugnisses nach Been-
digung des Verfahrens
auf Ausstellung des
Europäischen Nachlass-
zeugnisses oder Verlän-
gerung der Gültigkeits-
frist einer beglaubigten
Abschrift eines Euro-
päischen Nachlasszeug-
nisses
Neben der Gebühr wird
keine Dokumentenpau-
schale erhoben.
20,00 €".


abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
j)
In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen.

k)
In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen.

l)
Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend."

bb)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind."

m)
Nach Nummer 14130 wird folgende Nummer 14131 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„14131Eintragung der Verände-
rung eines Gesamt-
rechts, wenn das
Grundbuch bei ver-
schiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühr 14130 er-
höht sich ab dem zwei-
ten für jedes weitere
beteiligte Grundbuch-
amt um
Diese Vorschrift ist anzu-
wenden, wenn der Antrag
für mehrere Grundbuchäm-
ter gleichzeitig bei einem
Grundbuchamt gestellt wird
oder bei gesonderter An-
tragstellung, wenn die An-
träge innerhalb eines Mo-
nats bei den beteiligten
Grundbuchämtern einge-
hen.
0,1".


 
n)
Nach Nummer 14230 wird folgende Nummer 14231 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„14231Eintragung der Verände-
rung eines Gesamt-
rechts, wenn das Regis-
ter bei verschiedenen
Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14230 er-
höht sich ab dem zwei-
ten für jedes weitere be-
teiligte Gericht um
Diese Vorschrift ist anzu-
wenden, wenn der Antrag
für mehrere Registerge-
richte gleichzeitig bei ei-
nem Registergericht ge-
stellt wird oder bei geson-
derter Antragstellung, wenn
die Anträge innerhalb eines
Monats bei den beteilig-
ten Registergerichten ein-
gehen.
0,1".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
o)
Nach Nummer 15214 wird folgende Nummer 15215 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„15215Verfahren nach § 46
IntErbRVG über die
Authentizität einer Ur-
kunde
60,00 €".


 
p)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 wird folgende Vorbemerkung 1.6.2 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.6.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses."

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
q)
In Nummer 19121 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „Zurücknahme der Rechtsbeschwerde" die Wörter „oder des Antrags" eingefügt.

r)
Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
s)
In Nummer 23806 wird im Gebührentatbestand das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 3 AUG" die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" eingefügt.

t)
In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57 AVAG" die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
u)
In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Nummer 1 der Anmerkung nach dem Wort „aufgenommenen" die Wörter „oder entworfenen" eingefügt.

v)
In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort „Gebühr" die Angabe „- höchstens 5.000,00 €" angefügt.

w)
In den Nummern 11201, 12222, 12422, 12532, 13612, 15122, 15125, 15222, 15224, 16122, 16124, 16222, 16224 und 19111 werden jeweils in Absatz 1 der Anmerkung nach den Wörtern „der Beschwerde" die Wörter „oder des Antrags" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 RVG § 19

§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe d wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Buchstabe e wird das Semikolon durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes;".


Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 EGBGB Artikel 3, Artikel 3a, Artikel 17b, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 229, Artikel 239

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder".

2.
In Artikel 3a Absatz 2 werden die Wörter „und Vierten" gestrichen.

3.
Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
Die Artikel 25 und 26 werden wie folgt gefasst:

„Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen

Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.

Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen

(1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Verfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfordernissen des Rechts entspricht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre. Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkommens bleiben unberührt.

(2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 maßgeblich."

5.
Dem Artikel 229 wird folgender § 36 angefügt:

„§ 36 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015

Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 verstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

6.
In Artikel 239 werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042)" ersetzt.


Artikel 16 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag)."

2.
§ 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung."

3.
§ 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden."

4.
§ 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden."

5.
Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben.

6.
§ 2361 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
§ 2363 wird wie folgt gefasst:

„§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu."

8.
§ 2364 wird aufgehoben.

9.
§ 2368 wird wie folgt gefasst:

„§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos."

10.
§ 2369 wird aufgehoben.


Artikel 17 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 ErbStG § 34, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erbscheinen" ein Komma und die Wörter „Europäischen Nachlasszeugnissen" eingefügt.

2.
Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht."


Artikel 18 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 ErbStDV § 7, § 12, Muster 5

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Europäische Nachlasszeugnisse,".

2.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht."

3.
In Muster 5 werden nach dem Wort „( ) Erbscheins*" die Wörter „( ) Europäischen Nachlasszeugnisses*" eingefügt.


Artikel 19 Änderung der Höfeordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 HöfeO § 18

§ 18 Absatz 2 der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

2.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder dem Europäischen Nachlasszeugnis" eingefügt.


Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2015 EGGVG § 30a

§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes gelten entsprechend."


Artikel 21 Änderung anderer Rechtsvorschriften


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 BRüG § 7a, BEG § 181, LAG § 317

(1) In § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

(2) In § 181 Absatz 3 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

(3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Artikel 22 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 17. August 2015 in Kraft.

(2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2015.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas