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§ 10 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge



(1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reservistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle in Anlage 2.

(2) 1Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. 2§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reservistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes.

(3) 1Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag. 2Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung

1.
zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,

2.
zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,

höchstens jedoch 1.470 Euro im Kalenderjahr.



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Frühere Fassungen von § 10 USG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2019Artikel 21 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019)
... Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden. (3) Dieses Gesetz gilt auch für 1. den ...
§ 11 USG Dienstgeld
... nicht mehr als drei Tage Reservistendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach § 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der Tabelle in Anlage ...
§ 28 USG Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen (vom 01.09.2019)
... Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. (2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen. (3) Der ...
Anlage 2 USG (zu den §§ 10 und 11)
...  dienstleistungs- prämie (§ 10 Absatz 1) Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2) ... (§ 10 Absatz 1) Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2) Dienstgeld (§ 11) Dienstgeld für ein- oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 21 BwEinsatzBerStG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... Folgender Satz wird angefügt: „Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden." 3. In § 3 werden die Wörter „von ... die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden." 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „, die ihren ... 11. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen." 12. § 29 wird wie ...

Erste Verordnung zur Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
V. v. 11.02.2017 BGBl. I S. 276
Artikel 1 1. WSEVergVÄndV Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
... Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes ...

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
...  a) In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes" durch die Wörter „Arbeitsentgelt, gemindert um ... (§ 7), b) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10 ), c) Dienstgeld (§ 11), d) allgemeine Leistungen (§ 17), ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

WDO-Bezügeverordnung (WDOBezV)
V. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 178; aufgehoben durch § 3 V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964
§ 1 WDOBezV Dienstbezüge und Wehrsold
... Reservistendienst Leistende a) die Reservistendienstleistungsprämie (§ 10 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes), b) der Zuschlag bei Standort im Ausland ... 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes), b) der Zuschlag bei Standort im Ausland (§ 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes) und c) das Dienstgeld (§ 11 des ...

Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)
V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 4 WSEMVergV Ausschluss des Anspruchs
... nach § 8f des Wehrsoldgesetzes, 3. einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder 4. Dienstgeld nach § 11 des ...

Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)
V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 3 WSEVergV Ausschluss des Anspruchs (vom 01.11.2015)
... Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes , 2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme oder für ...