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§ 24 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 24 Zuständigkeit


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig.

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Zitierungen von § 24 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
...  „2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom ...


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