Die
Honigverordnung vom
16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel
9 der Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 2.
- In § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c wird jeweils das Wort „EG-Ländern" durch das Wort „EU-Ländern" und das Wort „Nicht-EG-Ländern" durch das Wort „Nicht-EU-Ländern" ersetzt.
- 3.
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum 23. Juni 2015 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden."
- 4.
- In Anlage 2 Abschnitt I Satz 3 werden die Wörter „keine honigeigenen" durch die Wörter „weder Pollen noch andere honigeigene" ersetzt.
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272