Die
Personalausweisverordnung vom
1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anhang 2 folgende Angabe eingefügt:
„Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises".
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person" durch die Wörter „Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde" ersetzt.
- 3.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1."
- 4.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern."
- 5.
- Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.
- 6.
- In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745