Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2015 PAuswV § 7, § 12a (neu), § 19, Anhang 2a (neu), Anhang 3

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anhang 2 folgende Angabe eingefügt:

„Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises".

2.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person" durch die Wörter „Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde" ersetzt.

3.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis

Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1."

4.
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern."

5.
Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.

6.
In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 PAuswVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 2 PAuswVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 5 eIDASDG Änderung der Personalausweisverordnung
... 31 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 31 Angaben vor der ...


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