Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Kleinanlegerschutzgesetz (KlASG k.a.Abk.)

G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Geltung ab 10.07.2015, abweichend siehe Artikel 13
| |

Artikel 6 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2015 VermVerkProspV § 2, § 4, § 6, § 7, § 9, § 10, § 12, § 13a (neu), mWv. 3. Januar 2018 § 4

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzusehen ist, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten der Vermögensanlage anordnen kann."

b)
Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben."

2.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt, unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere unter welchen Umständen er haftet, und dass keine Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen besteht;".

b)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
an einer hervorgehobenen Stelle im Verkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen und Bedingungen der Verzinsung und Rückzahlung;

14.
die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagengesetzes und".

abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018

 
d)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
die Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus der Vermögensanlage ergeben können, zu tragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vermögensanlagengesetzes" die Wörter „, einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit" eingefügt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „stellen, sowie" durch das Wort „stellen;" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „, sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „bis 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

5.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, über Anteile an einem Treuhandvermögen und über Anteile an einem sonstigen geschlossenen Fonds" gestrichen.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des Unternehmens. Besteht das Anlageobjekt ganz oder teilweise aus einem Anteil oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder stellt das Anlageobjekt ganz oder teilweise eine Ausleihung an oder eine Forderung gegen eine Gesellschaft dar, so gelten auch diejenigen Gegenstände als Anlageobjekt, die diese Gesellschaft erwirbt;".

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.

8.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung

Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten."



 

Zitierungen von Artikel 6 Kleinanlegerschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KlASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 KlASG Inkrafttreten (vom 15.11.2017)
... b und d Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten an dem Tag in Kraft, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Kleinanlegerschutzgesetzes
B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3768
Bekanntmachung KlASGInkrB
... 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d dieses Gesetzes nach seinem Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 mit der Anwendbarkeit der Richtlinie ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 14 1. FiMaNoG Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes
... b und d Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten an dem Tag in Kraft, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
V. v. 20.08.2015 BGBl. I S. 1434
Artikel 1 2. VermVerkProspVÄndV
... vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, werden die Wörter ...