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§ 7 - Gießereimechanikerausbildungsverordnung (GMAusbV)

Artikel 1 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.





 

Frühere Fassungen von § 7 GMAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
vom 09.01.2017 BGBl. I S. 76

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Artikel 1 1. GMAusbVÄndV Änderung der Gießereimechanikerausbildungsverordnung
... vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres" durch die ...