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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin (Gießereimechanikerausbildungsverordnung - GMAusbV)

Artikel 1 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 76
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-100 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)






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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Handformguss,

b)
Maschinenformguss,

c)
Druck- und Kokillenguss,

d)
Feinguss,

e)
Schmelzbetrieb oder

f)
Kernherstellung sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

2.
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen,

3.
Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,

4.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

5.
Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen,

6.
Anwenden von Formverfahren,

7.
Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,

8.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Schmelzen und Warmhalten,

10.
Gießen sowie

11.
Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.

(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.




§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Gießereitechnik statt.

(2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und Material und Werkzeug auszuwählen,

2.
Bauteile durch manuelle und maschinelle Bearbeitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden,

3.
Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Umweltschutzbestimmungen zu beachten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

4.
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und

5.
Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu erläutern.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Gussstückes mittels eines Handmodells,

2.
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und

3.
Errichtung und Funktionskontrolle einer pneumatischen Steuerung.

(4) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durchführung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1 ein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe drei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsaufgabe zusammen vier Stunden. Das situative Fachgespräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn Minuten. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten.


§ 10 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.
Gussstückherstellung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Aufträgen zu klären und Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,

2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen,

3.
Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und

4.
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben und zu erläutern.

(2) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus. Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit.

(3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag vorbereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung und Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Vorbereitung und Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag 15 bis 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 14 Stunden. Dabei entfallen auf die Durchführung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.
Skizzen anzufertigen,

3.
Fertigungsstrategien festzulegen,

4.
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie

5.
technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Gussstückherstellung



(1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Auftrag zu planen,

2.
Berechnungen durchzuführen,

3.
gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fertigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung zu berücksichtigen,

4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben sowie

5.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Gießereitechnik mit 35 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Gussstückherstellung mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Gussstückherstellung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin



Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werk-
stücke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen
herstellen
d) Bauteile durch Urformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
16 
2 Sicherstellen der Betriebs-
fähigkeit von gießerei-
technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktions-
fähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandset-
zung veranlassen
b) Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, ins-
besondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufig-
keit, warten und Wartung veranlassen
4 
c) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießein-
richtungen ausbessern
d) Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen
der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und
Austausch veranlassen
 6
3 Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-
satzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen
b) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer
Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-
schaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Um-
weltschutzes beurteilen
c) Formstoffe manuell aufbereiten
4 
d) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-
züge nutzen
e) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-
eigenschaften nutzen
 6
4Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswäh-
len, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Be-
rücksichtigung der einschlägigen Vorschriften an-
wenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und
Transporthilfen auf- und abbauen
c) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und
Kettenzüge, handhaben
d) Transportgut vorbereiten und für Transport sichern
e) Transport mit Flurförderzeugen durchführen
f) Transportgut absetzen, lagern und sichern
2 
5Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Produktionsablauf überwachen
b) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung
eingeben
c) Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsab-
lauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten
 8
6 Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Formverfahren nach technischen und wirtschaft-
lichen Aspekten unterscheiden
b) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen,
Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen
auswählen und bereitstellen
c) Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und
zum Gießen vorbereiten
10 
d) Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichti-
gen
e) Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid
Prototyping berücksichtigen
 4
7 Entformen und Nachbehan-
dein von Gussstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Gussstücke entformen und entkernen
b) Gussstücke sichtprüfen und beurteilen
3 
c) Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und
Maschinen abtrennen
d) Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Ma-
schinen putzen
e) Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen
f) Oberflächen behandeln
 8
8 Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen
der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer
Verwendung auswählen und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-
zen und entsorgen
4 
c) Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerk-
stoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung
unterscheiden
d) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei
Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerk-
stoffen beurteilen
e) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
beurteilen
f) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lö-
sungen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-
schutzes einsetzen
g) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen fest-
stellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur
Reduzierung einleiten
 6
9Schmelzen und Warmhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
halten von Eisengusslegierungen und Nichteisen-
metallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes
unterscheiden
b) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren
und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutz-
maßnahmen durchführen
c) Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren
d) Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen
e) Einsatzstoffe gattieren und schmelzen
f) Qualität der Schmelze prüfen
g) Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten
 8
10Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüs-
sige Massen unterscheiden und auswählen
b) Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang
durchführen
c) Gießverfahren unterscheiden und auswählen und
Gießvorgang durchführen und überwachen
12 
11 Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbei-
ten an steuerungstechnischen Anlagen beachten
b) steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere
Schalt- und Funktionspläne, auswerten
c) pneumatische Steuerungstechnik anwenden
8 
d) Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen
unterscheiden
 3


Abschnitt B


1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Handformguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Ein-
satz von Formen und Kernen auswählen und für den
Fertigungsprozess bereitstellen
b) Formstoffe aufbereiten und regenerieren
c) Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen
 6
2Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer
Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorberei-
ten
b) verlorene Modelle einformen und Formen zum Gie-
ßen vorbereiten
c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-
und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
d) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und
ihrer Kennzeichnung planen und verwenden
 10
3Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
b) Gießverfahren auswählen
c) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 5
4Entformen und Nachbehan-
deln von Gussstücken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Abkühlzeit bestimmen
b) Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen
c) Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom
Kreislaufmaterial auswählen
 5


2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Maschinenformguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstel-
lung und für den Einsatz von Formen dosieren und für
den Fertigungsprozess bereitstellen
b) Formstoffe maschinell aufbereiten
 4
2Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend
ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum
Gießen vorbereiten
b) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-
und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von
Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
 5
3Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und
ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten
b) Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen
programmgestützt steuern und überprüfen
c) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
 5
4Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 5
5Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-
lischer Größen auswählen und anwenden
b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
d) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
f) Zylinder und Ventile einbauen
g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
 7


3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Druck- und Kokillenguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von
Dauerformen auswählen und für den Fertigungspro-
zess bereitstellen
b) Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüs-
ten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer
Kennzeichnung einlegen
c) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen pro-
grammgestützt steuern und überprüfen
d) Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts
durchführen
e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
 10
2Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze zum Gießen vorbereiten
b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 6
3Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-
lischer Größen auswählen und anwenden
b) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen
c) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
d) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
e) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
f) Zylinder und Ventile einbauen
g) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
h) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
 10


4. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feinguss

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodell-
erstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie
Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen
auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstel-
len
b) Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer
Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden
c) Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssys-
teme unter Berücksichtigung von Strömung und
Erstarrung auswählen und anlegen
d) Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen,
sowie Formen zum Gießen vorbereiten
 10
2Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen
überprüfen
b) Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektri-
schen Baugruppen eingrenzen
 5
3Gießen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten
b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-
ren
 6
4Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
d) Zylinder und Ventile einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
 5


5. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Schmelzbetrieb

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Sicherstellen der Betriebs-
fähigkeit von gießerei-
technischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergieß-
einrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen
b) Fehler an mechanischen und elektrischen Baugrup-
pen eingrenzen
 6
2Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei
Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallguss-
werkstoffen steuern und optimieren
b) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
steuern und optimieren
 7
3Schmelzen und Warmhalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-
halten von Eisengusslegierungen und Nichteisenme-
tallgusslegierungen anwenden
b) Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen
c) Einsatzstoffe beurteilen und auswählen
d) Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funk-
tionen überprüfen
e) Schmelze transportieren
f) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durch-
führen und Korrekturen der Schmelze einleiten
 8
4Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Regeleinrichtungen unterscheiden
b) Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der
Schmelzprozesse handhaben
c) Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten
 5


6. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kernherstellung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen
für Formen und Kerne
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den
Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungs-
prozess bereitstellen
b) Formstoffe aufbereiten
c) Formstoffüberzüge aufbereiten
 5
2Anwenden von Formverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren zur Kernherstellung auswählen
b) Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und
der Kennzeichnung auslegen
c) Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungs-
düsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und
der Strömung auswählen und anlegen
d) Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungs-
verfahren einsetzen
e) Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlager-
zeit berücksichtigen
f) Kernmontageverfahren auswählen und anwenden
g) Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen
h) Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen
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3Bedienen und Überwachen
von gießereitechnischen
Produktionsanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten
b) Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und
Funktionen programmgestützt steuern und prüfen
c) Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten fest-
legen und überwachen
d) Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und ein-
halten
e) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-
tischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
 6
4Anwenden von Steuerungs-
und Regeltechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden
b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-
bauen
c) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-
lieren und prüfen
d) Zylinder und Ventile einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden
und auf Dichtheit prüfen
f) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-
zes unterscheiden und einsetzen
 7


Anschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von betrieblicher
und technischer Kommuni-
kation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
d) technische Systeme oder Produkte übergeben und
erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen
5 
e) Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für
Zweistoffsysteme, auswerten
f) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
g) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus
vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten
und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
  
  h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-
den
i) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
j) Teambesprechungen organisieren und moderieren
und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
k) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
 7
6 Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-
ben auch im Team planen und organisieren
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
c) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
5 
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
i) Lerntechniken anwenden
j) Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Ver-
brauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
k) Aufgaben im Team planen und durchführen
 10
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-
fen und Maßnahmen einleiten
b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
5 
d) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-
chen und beseitigen
e) Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
f) prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und
Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse
beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
g) Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen
beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen
h) Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und
Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche
beachten
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