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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik (Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung - LederGerbAusbV)

V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40 Gerber der Handwerksordnung.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgehen mit Rohware,

2.
Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,

3.
Anwenden von Gerbverfahren,

4.
Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,

5.
Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,

6.
Durchführen von Prozessen der Zurichtung,

7.
Beurteilen von Fertigleder und

8.
Produkt- und Prozessökologie.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Abschluss- und Gesellenprüfung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.


§ 8 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche von Teil 1



Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie

2.
Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung.


§ 10 Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder



(1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungsmethoden zu erkennen und zu bewerten,

2.
Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrollieren und zu dokumentieren,

3.
Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durchzuführen,

4.
Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,

5.
technische Unterlagen anzuwenden,

6.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung anzuwenden und

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern insgesamt 45 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung



(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,

3.
Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,

4.
Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und

5.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.


§ 12 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.


§ 13 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse,

2.
Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,

2.
Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,

3.
Leder abzuwelken und zu falzen,

4.
Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,

5.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,

6.
Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,

7.
Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung



(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maschinen und Anlagen einzusetzen,

2.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,

3.
Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,

4.
Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,

5.
chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,

6.
Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und

7.
Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Blößenherstellung und Trocknung von Leder mit 20 Prozent,

2.
Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung mit 15 Prozent,

3.
Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse mit 30 Prozent,

4.
Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung mit 25 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2015 GerbAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Umgehen mit Rohware
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Ge-
wicht der Rohware feststellen
b) Rohware unterscheiden und bewerten
c) Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen,
Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und
ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung be-
rücksichtigen
d) Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereit-
stellen
6 
2Herstellen von Blößen und
Umgehen mit kollagenen
Nebenprodukten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprüng-
lichen Wassergehalt wiederherstellen
b) Wasserhärte bestimmen
c) Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess ent-
fernen
d) Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Ver-
wendungszweck auf die Gerbung vorbereiten
e) Äscherprozess und Blößen kontrollieren
f) Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und
Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Roh-
stoffe für die weitere Verwertung bereitstellen
g) Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungs-
zwecks unterscheiden und beurteilen
h) Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spalt-
stärke berücksichtigen
i) kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe
für die weitere Verwertung bereitstellen
j) betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher
Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tie-
rische Nebenprodukte einhalten
k) Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die
Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße
einstellen
20 
3 Anwenden von Gerbverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Ver-
wendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des
Leders unterscheiden
b) mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung
anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwa-
chen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen
einteilen
22 
c) Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichti-
gen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwer-
tung bereitstellen
 3
4 Durchführen von Prozessen
der Nasszurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombina-
tionsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwen-
dungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens
des Fertigleders unterscheiden
6 
b) Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick
auf daraus resultierende Ledereigenschaften unter-
scheiden und durchführen, pH-Wert einstellen
c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterschei-
den, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben
d) Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten
e) Prozessparameter beurteilen und dokumentieren
 19
5 Durchführen von Prozessen
der Vorzurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Trocknungsverfahren unterscheiden
b) Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung
durchführen
6 
c) mechanische Verfahren zum Weichmachen und Ver-
dichten von Leder unterscheiden und durchführen
d) Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen
und für die Weiterverarbeitung bereitstellen
e) Leder schleifen und entstauben
 8
6Durchführen von Prozessen
der Zurichtung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Zurichtungsverfahren unterscheiden
b) Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflä-
chen beurteilen und dokumentieren
c) Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungs-
zweck zurichten
d) Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden
e) Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere
bügeln und prägen
 20
7Beurteilen von Fertigleder
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren
Verwendung des Leders beurteilen
b) haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbe-
sondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und
Farbe
c) Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen
d) Ergebnisse dokumentieren
e) Leder messen, auszeichnen, verpacken und versand-
fertig machen
f) Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in
Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtein-
fall
 6
8Produkt- und Prozessökolo-
gie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Prozesse umweltgerecht durchführen
b) Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und
effizient einsetzen
c) Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt
beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmit-
teln
 5


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Opti-
mieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen
und dokumentieren
b) Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmit-
tel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuord-
nen, kennzeichnen und bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
4 
  d) Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbar-
keit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten
e) Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitauf-
wand abschätzen
f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
g) produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften
anwenden
 4
6 Betriebliche und technische
Kommunikation, Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationen beschaffen und aufbereiten
b) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
schutzes beachten und einhalten
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Si-
cherheitsdatenblätter beachten
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolle-
ginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berück-
sichtigen
e) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
6 
f) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und
dokumentieren
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 2
7 Einrichten, Bedienen und
Warten von Arbeitsgeräten,
Werkzeugen, Maschinen und
Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen
und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-
mungen einsetzen
b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen
reinigen und warten
c) Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrech-
nen
4 
d) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten
einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-
ter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) prozessbezogene Berechnungen durchführen
 6
8 Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen durchführen
4 
c) Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrol-
lieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und doku-
mentieren
d) Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichun-
gen ergreifen und dokumentieren
  
  e) Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indika-
toren sowie mess- und regeltechnische Geräte, aus-
wählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse be-
werten und dokumentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
 5