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Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (4. RiFlEtikettGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2015 RiFlEtikettG § 2, § 3a, § 4, § 4a, § 4b, § 5, § 6, § 7, § 11

Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben verlangen, dass die zuständigen Landesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten besteht, soweit diese

1.
zur Prüfung der auf einem Etikett nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben oder

2.
zur Feststellung der Herkunft eines Rindes, des Rindfleisches oder eines Rindfleischerzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

erforderlich sind."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden obligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die Rückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhaltung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten nach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen."

4.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen" durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ordnet" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Überwachung nach § 4 erforderlich ist, darf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den Verkehr bringen, während der Geschäfts- und Betriebszeit".

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „und der privaten Kontrollstellen" gestrichen.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „privater Kontrollstellen und" gestrichen.

5.
§ 4b wird aufgehoben.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Auskunftserteilung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

1.
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermittelt die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,

2.
überprüft die von einer ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen."

8.
In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

9.
In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben.


Artikel 2 Bekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt