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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin (Werksteinherstellerausbildungsverordnung - WStHAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

2.
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,

3.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,

4.
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,

5.
Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,

6.
Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,

7.
Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,

8.
Herstellen und Montieren von Befestigungen,

9.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,

10.
Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,

11.
Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und

12.
Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgehen mit Gefahrstoffen,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Versetzen von Werksteinen und

2.
Instandsetzen von Werksteinen.


§ 10 Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen



(1) Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen,

2.
technische Unterlagen zu erstellen,

3.
Mörtel herzustellen und zu prüfen,

4.
Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen,

5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche Arbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fachgespräch mit ihm geführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen



(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstellen,

2.
Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und

3.
Betonsanierungsmethoden zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 13 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 14 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Bearbeiten von Oberflächen,

2.
Herstellen von Werksteinen,

3.
Terrazzo- und Werksteintechnik sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 15 Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen



(1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,

2.
Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,

3.
Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen,

4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine aus künstlichen Materialien herzustellen,

2.
Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder Modellieren in Form zu bringen,

3.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

4.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik



(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,

2.
Terrazzi und Werksteine herzustellen,

3.
Fugen herzustellen,

4.
Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,

5.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

6.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Bearbeiten von Oberflächen mit 30 Prozent,

2.
Herstellen von Werksteinen mit 30 Prozent,

3.
Terrazzo- und Werksteintechnik mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Terrazzo- und Werksteintechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
36. Monat
1234
1 Anfertigen und Anwenden
technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und
anwenden
b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
c) Bemaßungen durchführen
d) Schablonen herstellen
e) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
f) Aufmaße erstellen
4 
g) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-
dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen
und dokumentieren
h) Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstel-
lungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen,
auswerten und anwenden
i) Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf
Schnurboden, und zur Montage anreißen
j) Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendel-
treppen, konstruieren
 4
2 Herstellen und Einsetzen
von Schalungen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör
unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-
prozessen und Endprodukten auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan,
aus Holz und Kunststoff herstellen
d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,
Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-
gen
2 
e) Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen
f) Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips
und Beton herstellen
g) Gips- und Betonformen konservieren
 4
3 Herstellen und Einbauen
von Bewehrungen und
Verstärkungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und
einbauen
b) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl,
Kunststoffen und Fasern
2 
c) Matten- und Textilbewehrungen einbauen
d) Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben
e) eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Ver-
stärkungen in Werksteinen herstellen
 2
4 Herstellen und Prüfen von
Betonen, Vorsatzbetonen
und Mörtel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Beton-
mischungen unter Berücksichtigung der Zement-
arten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen,
Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten
und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen
b) Mörtel herstellen und verarbeiten
c) Prüfkörper herstellen und prüfen
d) Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten
10 
e) kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstel-
lung für künstliche Steine herstellen und prüfen
f) Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen
g) Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entspre-
chend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei
Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichti-
gen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schad-
stoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswer-
ten
h) Restaurierungsmischungen, insbesondere für die
Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unter-
schiedlichen Werksteinen sowie von Beton und
Betonwerksteinen, herstellen und prüfen
 8
5 Planen, Herstellen und
Bearbeiten von Betonwerk-
steinen, Naturwerksteinen
und Werksteinen aus
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen
und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in
individuellen Formen herstellen sowie selbstverdich-
tenden Fließbeton gießen
b) Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten
aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Block-
beton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein,
herstellen
c) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werk-
zeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten,
scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen
d) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschi-
nen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren,
strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren,
bürsten und walzen
10 
e) Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und
Lasern thermisch bearbeiten
f) Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten,
insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und
lasieren sowie Fotobeton herstellen
g) Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Ke-
ramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Bö-
den sowie Fassaden, planen und herstellen sowie
durch Einlegen gestalten
h) Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen
i) Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein
und Sichtbeton herstellen
j) Fassadenbauteile planen und herstellen
k) Werksteinelemente mit energetischen Funktionen
herstellen
l) individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen
m) Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veran-
lassen und auswerten
 12
6 Herstellen von Abdichtungen,
Dämmungen und Schallschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der
Nutzungsbedingungen auswählen
2 
b) Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außer-
halb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbe-
lägen und -verkleidungen herstellen
c) Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende
Schichten an Werksteinen herstellen
 6
7 Transportieren, Montieren,
Verlegen, Versetzen und
Verankern von Betonwerk-
steinen, Naturwerksteinen
und Werksteinen aus
künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Werksteinbauteile transportieren und montieren
b) Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der
Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie do-
kumentieren
c) Untergründe für Montage prüfen
d) Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung
überprüfen und einbauen
e) Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerk-
stein und Sichtbeton versetzen und verankern
f) Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von
Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durch-
gangshöhe versetzen
10 
g) Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fas-
saden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerk-
stein, montieren
h) Fugen ausbilden und schließen
 4
8 Herstellen und Montieren
von Befestigungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-
wendungszweck auswählen
2 
b) Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicher-
heitsbestimmungen herstellen
c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen
herstellen
 2
9 Gestalten und Behandeln
von Oberflächen von Beton-
werksteinen, Naturwerk-
steinen und Werksteinen
aus künstlichen Materialien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen ge-
stalten
b) Werksteine reinigen und pflegen
2 
c) Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen,
hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln,
fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen be-
handeln
d) Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten
 4
10Be- und Verarbeiten sowie
Verlegen von Platten aus
künstlichen Werksteinen,
Betonwerksteinen, Fliesen
und Naturwerksteinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen
b) Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die
Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen
c) Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere
unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen
d) Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere
Drainmörtelböden und Stelzlagerböden
10 
  e) Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen
verlegen
f) Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verle-
gen
g) Fugenkonstruktionen planen und herstellen
h) Lastverteilungsschichten herstellen und Werkstein-
beläge einschleifen
i) fertige Bodenkonstruktionen prüfen
 8
11Planen, Herstellen, Verlegen,
Bearbeiten und Behandeln
von Terrazzoböden und
zementgebundenen
geschliffenen Böden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen
b) zementgebundene geschliffene Böden, insbeson-
dere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss-
und Walzterrazzo, planen und herstellen
c) Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, pla-
nen und herstellen
d) Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzo-
böden herstellen
e) Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen
Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht
schwindenden Untergründen, auch mit Spezial-
zement, herstellen
f) Pumpterrazzo herstellen
g) elektrisch leitende Terrazzi herstellen
h) Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln
 10
12 Instandsetzen von Betonwerk-
steinen, Naturwerksteinen,
Werksteinen aus künstlichen
Materialien und Terrazzi
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen
und Zustand dokumentieren
b) erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern
c) Mineralbestände feststellen und schonend ange-
passte Reinigungen durchführen, insbesondere
durch Wirbelstrahlen
d) Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich,
unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmetho-
den vorbereiten
e) Schadstellen mit angepassten Werksteinreparatur-
mischungen unter Berücksichtigung des Temperatur-
dehnungskoeffizienten und des Haftverbundes in-
stand setzen
f) Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die
Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen
g) Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durch-
führen
10 
h) Terrazzosanierungen planen und durchführen
i) Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen
veranlassen und bewerten
j) Terrazzosanierungsmischungen herstellen
k) instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen
schleifen
l) Konservierungen von Oberflächen, insbesondere
stark diffusionsoffen, durchführen
m) Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und
Oberflächen mechanisch überarbeiten
n) durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren
 6


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Wochen im
1. bis
18. Monat
19. bis
36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
mit Gefahrstoffen anwenden
c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
2 
6Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und auswerten
b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2 
  e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und
im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen
f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen
g) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
 2
7Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-
nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-
minlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
b) Arbeitsplatz einrichten
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten ein-
stellen
d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen
4 
8 Bedienen, Reinigen, Pflegen
und Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-
fen
b) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
c) Produktionsprozesse überwachen
4 
d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen bedienen, reinigen und pflegen
e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen, Wartungsintervalle einhalten
f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-
beseitigung ergreifen
 4
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen,
Dokumentation und Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
c) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfver-
fahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
2 
d) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-
ren, Korrekturmaßnahmen einleiten
e) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf
Verwendbarkeit prüfen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-
wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-
keiten informieren
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 2