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Synopse aller Änderungen der WStHAusbV am 07.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. April 2017 durch Artikel 1 der 2. WStHAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WStHAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WStHAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung
WStHAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Bearbeiten von Oberflächen mit 30 Prozent,

2. Herstellen von Werksteinen mit 30 Prozent,

3. Terrazzo- und Werksteintechnik mit 30 Prozent,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

(Text neue Fassung)

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Terrazzo- und Werksteintechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn



(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Terrazzo- und Werksteintechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

vorherige Änderung

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


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