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§ 12 - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 12 Aufrechnung



§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld und Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.



 

Zitierungen von § 12 BKGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12 " durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. bb) Nummer 4 Satz ... 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12 " ersetzt. bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:  ... verzichten." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 12 " durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. c) Absatz 4 wird ... 1 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12 " ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird ... ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12 " durch die Angabe „§§ 11 bis 12" ersetzt. d) Absatz 4a wird ... 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12" durch die Angabe „§§ 11 bis 12 " ersetzt. d) Absatz 4a wird aufgehoben. 4. Nach § 6a wird ...