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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 10, S. 237-252, ausgegeben am 09.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BKGG

Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950; Geltung ab 01.01.1996
FNA: 85-4; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 85 Kindergeld und Erziehungsgeld
Änderungen / Synopse | 50 Gesetze verweisen aus 64 Artikeln auf BKGG


Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften



§ 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld



In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.