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§ 6b - Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 85-4 Kindergeld und Erziehungsgeld
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§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe



(1) 1Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn

1.
das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder

2.
im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. 3Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) 1Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 2§ 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 4Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. 5§ 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6b BKGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
vom 29.04.2019 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
aktuell vorher 01.01.2011 (29.03.2011)Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuellvor 01.01.2011 (29.03.2011)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b BKGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b BKGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BKGG Zuständigkeit (vom 01.01.2011)
...  (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit ...
§ 7a BKGG Datenübermittlung (vom 01.01.2011)
... Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die ... sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Gesetzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ...
§ 8 BKGG Aufbringung der Mittel (vom 01.01.2021)
... von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre ...
§ 13 BKGG Zuständige Stelle (vom 01.01.2021)
... einer anderen Familienkasse übertragen. (4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 (BBFestV 2013)
V. v. 19.08.2013 BGBl. I S. 3276
§ 1 BBFestV 2013 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2014
... für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2013 für das Jahr 2013 sowie ...

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 (BBFestV 2014)
V. v. 14.07.2014 BGBl. I S. 955
§ 1 BBFestV 2014 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2015
... für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 für das Jahr ...

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2015 (BBFestV 2015)
V. v. 23.07.2015 BGBl. I S. 1410
§ 1 BBFestV 2015 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2016
... für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2015 für das Jahr ...

Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2016 (BBFestV 2016)
V. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1781
§ 1 BBFestV 2016 Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017
... für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 01.01.2024)
... § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 19 SGB II Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (vom 01.01.2023)
... für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von ...
§ 46 SGB II Finanzierung aus Bundesmitteln (vom 15.10.2020)
... des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die ... Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
Artikel 3 SGBIIuaÄndG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
...  6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2755
Artikel 2 IntKoVG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende ... Dieser entspricht den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben ... maßgeblich. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ...
Artikel 3a EGRBEG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den ...
Artikel 5 EGRBEG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
...  d) Absatz 4a wird aufgehoben. 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe  ... 4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Personen erhalten Leistungen für ... angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a ... „§ 7a Datenübermittlung Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen sich alle Tatsachen mit, die ... den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung." 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen ... „(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai 2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Familienkasse ... bis zum 31. Mai 2011 erfolgt. Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 12 AmtsHRLÄndUG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... „160 Euro" durch die Angabe „170 Euro" ersetzt. 3. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 6" ...

Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 2 KitaFinHÄndG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... wird das Wort „werden" durch das Wort „wurden" ersetzt. 2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt: „§ 6c Unterhaltspflichten  ...

Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich." 4. § 6b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „und den ...