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Synopse aller Änderungen des BKGG am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 157 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 157 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(Text alte Fassung)

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(Text neue Fassung)

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.


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