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Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin (Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung - BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

2.
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,

3.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,

4.
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,

5.
Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,

6.
Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

7.
Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,

8.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen,

9.
Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie

10.
Herstellen von Spannbetonfertigteilen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgehen mit Gefahrstoffen,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereiche



Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie

2.
Herstellen und Prüfen von Beton.


§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe zu planen,

3.
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

4.
Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,

5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe zu planen,

3.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

4.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und

5.
Betonprüfungen zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 14 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Betonfertigteilherstellung,

2.
Betontechnologie und Oberflächengestaltung,

3.
Betonfertigteile sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung



(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe zu planen,

3.
Werkzeuge und Geräte einzusetzen,

4.
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

5.
Bewehrungen herzustellen und einzubauen,

6.
Einbauteile einzubauen,

7.
Betone einzubringen und zu verdichten,

8.
Oberflächen zu bearbeiten,

9.
Betonfertigteile zu entschalen,

10.
Betonfertigteile nachzubehandeln,

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung



(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

4.
Betonprüfungen zu beschreiben und

5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile



(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonfertigteile zu zeichnen,

2.
Treppenkonstruktionen zu entwerfen,

3.
die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,

4.
Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,

5.
Betonfertigteile auszubessern und

6.
Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.


§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Betonfertigteilherstellung mit 50 Prozent,

2.
Betontechnologie und Oberflächengestaltung mit 20 Prozent,

3.
Betonfertigteile mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflächengestaltung", „Betonfertigteile" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Anfertigen und Anwenden
technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,
Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und
anwenden
2 
b) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-
dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen
und dokumentieren
c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und
Merkblätter anwenden
d) Bemaßungen durchführen
 2
2 Herstellen und Einsetzen von
Schalungen und Formen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör
unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-
prozessen und Endprodukten auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff
herstellen, insbesondere nach Plan
d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,
Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-
gen
8 
e) Systemschalungen einsetzen
f) Abgüsse für Betonbauteile herstellen
 4
3 Herstellen und Einbauen von
Bewehrungen und Verstär-
kungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und
einbauen
8 
b) Matten- und Textilbewehrungen einbauen
c) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl,
Kunststoffen und Fasern
 8
4 Herstellen und Prüfen von
Betonen, Vorsatzbetonen und
Mörtel
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach
Eigenschaften und Sieblinien
b) Zementarten auswählen
c) Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden
d) Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten
e) Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkör-
per herstellen
18 
f) Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder-
betone einsetzen
g) Mörtel herstellen und verarbeiten
 10
5Herstellen von Betonfertigtei-
len und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile so-
wie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
b) Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbe-
tonklassen durch Einbringen und Verdichten von Be-
tonen in Formen und Schalungen herstellen
24 
  c) Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzu-
stand bearbeiten
d) Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im
Frischbetonzustand durchführen
 12
6 Entschalen, Behandeln, Trans-
portieren und Lagern von
Betonfertigteilen und Beton-
waren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Betonbauteile entschalen
b) Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kenn-
zeichnen
4 
c) Betonbauteile transportieren und lagern
d) Betonbauteile verladen
 4
7Ausbessern von Betonfertig-
teilen und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen
b) Materialien zur Ausbesserung auswählen
c) Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bear-
beiten
 4
8Gestalten und Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbeson-
dere schleifen, strahlen und waschen
b) Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobie-
ren, imprägnieren und versiegeln
 10
9Einbauen von Betonfertigtei-
len und Betonwaren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-
wendungszweck auswählen
b) Betonbauteile versetzen und montieren
c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen
herstellen
 8
10Herstellen von Spannbeton-
fertigteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Spannbetonbauweisen unterscheiden
b) Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen
c) Spannbetonfertigteile betonieren
d) Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und
lagern
 8


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgehen mit Gefahrstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang
mit Gefahrstoffen anwenden
c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen
2 
6 Anwenden von Informations-
und Kommunikationstechni-
ken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und auswerten
b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden
c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
2 
e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und
im Team situationsgerecht und zielorientiert darstel-
len
f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen
g) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-
zierungsmöglichkeiten nutzen
 2
7Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-
nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-
minlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten
berücksichtigen
b) Arbeitsplatz einrichten
  c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten
einstellen
d) Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen
e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und be-
reitstellen
4 
8 Bedienen, Reinigen, Pflegen
und Warten von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen und
technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-
fen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen bedienen, reinigen und pflegen
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-
beseitigung ergreifen
4 
d) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
e) Produktionsprozesse überwachen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen und Wartungsintervalle einhalten
 4
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen,
Dokumentation und Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
c) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Ver-
wendbarkeit prüfen
2 
d) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüf-
verfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden
e) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-
ren und Korrekturmaßnahmen einleiten
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-
wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-
keiten informieren
h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
 2