Die
Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Anhang 1 Nummer 4.4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Der Arbeitgeber darf Personenumlaufaufzüge von anderen Personen als Beschäftigten nur verwenden lassen, wenn er geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen durch Personenumlaufaufzüge trifft. Soweit technische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber den erforderlichen Schutz dieser Personen durch andere Maßnahmen sicherzustellen; insbesondere hat er den anderen Personen mögliche Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen bekannt zu machen, die notwendigen Verhaltensregeln für die Benutzung festzulegen und die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass diese Verhaltensregeln von den anderen Personen beachtet werden."
- 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4.4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.4 Satz 2 einen Personenumlaufaufzug durch eine andere Person verwenden lässt,".
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728