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Artikel 6 - Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BKGG § 6

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „188 Euro" durch die Angabe „190 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KiGAnhG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiGAnhG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „140 Euro" durch die Angabe ...
Artikel 10 KiGAnhG 2015 Inkrafttreten
... 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in ...