Nach §
11 des
Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird folgender §
11a eingefügt:
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- „§ 11a Anwendungsvorschrift
Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 335 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184 Euro."
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718