Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 24 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 0.
- § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird das Semikolon und werden die Wörter „dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a des Fünften Buches zugrunde gelegt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 1.
- § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben" die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 3.
- In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 50, 50a" durch die Wörter „§ 49 Satz 2, die §§ 50 und 50a" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 92b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140b Abs. 1" durch die Wörter „§ 140a Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 140b Abs. 3" durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140a Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 140a Absatz 4" ersetzt und werden die Wörter „für die Informationsrechte der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse und" gestrichen.
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781