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Artikel 8 - GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

Artikel 8 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 KVLG 1989 § 2, § 8, § 9, § 10, § 13, § 15, § 22, § 40

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 dritter Teilsatz werden die Wörter „oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind oder werden."

b)
Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Organen oder Geweben" die Wörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Organen oder Geweben" durch die Wörter „Organen, Geweben oder Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" ersetzt.

3.
Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen."

4.
In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

5.
In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1" durch die Wörter „§ 46 Satz 1 und 2" ersetzt.

6.
In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „soweit nichts Abweichendes bestimmt wird" eingefügt.

7.
In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird" eingefügt.

8.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 GKV-VSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GKV-VSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-VSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 8 KVLG 1989 Grundsatz (vom 05.10.2021)
... sind. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 8 Nr. 2 a aa G. v. 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Präventionsgesetz (PrävG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368, 1781
Artikel 9 PrävG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt ...