Artikel 3 - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 PublG § 5, § 9, § 11, § 13, § 14, § 17, § 20, § 22

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die §§ 265," durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a sowie die §§ 265," und die Angabe „275, 277 und 278" durch die Angabe „275 und 277" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29" durch die Wörter „285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform" durch die Wörter „Unternehmen, die in sinngemäßer Anwendung des § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben" ersetzt.

d)
Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer."

2.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6" ersetzt.

3.
In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 291" durch die Wörter „die §§ 291 und 292" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach § 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Absatz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt."

5.
In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

6.
In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

7.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Vorschrift" die Wörter „des § 264 Absatz 1a," eingefügt und wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter „§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e werden die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 29" durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 33 oder Nummer 34" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 oder 3" durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2 oder 3" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird das Wort „Anhang" durch das Wort „Konzernanhang" ersetzt.

8.
Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 3 BilRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 PublG Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 01.07.2021)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c G. v. 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) wurde sinngemäß ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 4 AReG Änderung des Publizitätsgesetzes
... vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed