Artikel 8 - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 8 wird in 24 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2015 KHBV § 1, § 4, § 10, § 11, Anlage 2, Anlage 4, GVG § 71, InsO § 22a, EGInsO Artikel 103i (neu), JVKostG Anlage, KonBefrV § 4, URV § 1, § 10, § 11, § 13, § 15, RechZahlV § 28, § 33, TranspRLDV § 12, VermAnlG § 23, § 26, § 30, § 31, § 32, JAbschlVUV § 2, § 3, JAbschlWUV § 1, § 2, § 2a, § 3, RechKredV § 1, § 34, § 39, RechVersV § 51, § 52, § 59, § 64, RechPensV § 34, § 35, § 41, GWB § 36, KAGB § 45, § 48, § 160, § 194, § 356 (neu), PrüfV § 2, § 21a (neu), ZahlPrüfbV § 24, Anlage, KAPrüfbV § 47, Anlage 1, VVG § 210, PBV § 4, § 8, § 10, § 11, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2 und § 275" durch die Angabe „§§ 266 und 275" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von der Anwendung ab," durch die Wörter „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch," ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen."

b)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2" durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2" und werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3.
In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden."

5.
Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgenden Nummern 27 und 28 ersetzt:

„27. Steuern (KUGr. 730)  
davon vom Einkommen und vom
Ertrag
 
28.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag "


6.
In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kontenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die Kontenuntergruppe 792 gestrichen.

(2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „4.840.000 Euro" durch die Angabe „6.000.000 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „9.680.000 Euro" durch die Angabe „12.000.000 Euro" ersetzt.

(4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgender Artikel 103i eingefügt:

 
„Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ist."

(5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaft" eingefügt.

(6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 4

Diese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen."

(7) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt.

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaften" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften" eingefügt.

3.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

4.
In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs)" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt.

5.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft" die Wörter „oder Kleinstgenossenschaft" eingefügt.

(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29" durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Absatz 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.

2.
Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25" ersetzt.

(10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

2.
In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt.

3.
In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2 bis 6" durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6" ersetzt.

4.
In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

5.
Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

(11) Die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Das Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten eines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erstmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr ausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

(12) Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)" wird durch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zweiter Halbsatz nicht anzuwenden."

3.
In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handelsregister" durch die Wörter „elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

§ 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar."

(13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Abschnitt" durch die Wörter „der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts" ersetzt.

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29" durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26 und 28 bis 30, 32 bis 34" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.

3.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird Absatz 1.

b)
Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

c)
Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.

d)
Absatz 13 wird Absatz 5.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

(14) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" durch die Wörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.

2.
In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3.
In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21" durch die Angabe „4 bis 26" ersetzt.

4.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 1.

c)
Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.

d)
Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6.

e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1 bis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29" durch die Wörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30 sowie 32 bis 34" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2" durch die Angabe „§ 284 Absatz 3" ersetzt.

2.
In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3.
Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

(16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, werden die Wörter „einen erheblichen Jahresfehlbetrag im Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handelsgesetzbuchs hatte" durch die Wörter „jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte" ersetzt.

(17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".

2.
In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

3.
In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a" ersetzt.

4.
In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit" das Wort „entsprechend" eingefügt, werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7," durch die Angabe „§ 325 Absatz 1," sowie die Angabe „§ 335" durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b" ersetzt und wird nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs sind" das Wort „entsprechend" eingefügt.

5.
In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist," durch die Wörter „der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)" ersetzt.

6.
Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 5 angefügt:

„Unterabschnitt 5 Sonstige Übergangsvorschriften

§ 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs."

(18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift".

b)
Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz".

2.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 285 Nummer 33" und die Angabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 314 Absatz 1 Nummer 25" ersetzt.

3.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift".

4.
Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

(19) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

2.
In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.


1.
Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

2.
In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

(21) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden die Wörter „Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)" ersetzt.

(22) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2" durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2" und die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2 und § 275" durch die Angabe „§§ 266 und 275" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von der Anwendung ab," durch die Wörter „Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch," ersetzt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

3.
In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 2.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."

5.
Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:

a)
In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „*)" durch die Angabe „**)" ersetzt.

b)
Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten ersetzt:

„*)
Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.

**)
Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."

6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„(KUGr. 48, 52, 53, 55)".

b)
Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden Posten 29 ersetzt:

„29.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ... ".

7.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406 werden durch die folgenden Kontenuntergruppen 400 bis 407 ersetzt:

„400Erträge aus Pflegeleistungen
ohne Pflegestufe
4000Pflegekasse
4001Sozialhilfeträger
4002Selbstzahler
4003Übrige
401Erträge aus Pflegeleistungen
Pflegestufe I
4010Pflegekasse
4011Sozialhilfeträger
4012Selbstzahler
4013Übrige
402Erträge aus Pflegeleistungen
Pflegestufe II
4020Pflegekasse
4021Sozialhilfeträger
4022Selbstzahler
4023Übrige
403Erträge aus Pflegeleistungen
Pflegestufe III
4030Pflegekasse
4031Sozialhilfeträger
4032Selbstzahler
4033Übrige
404Erträge aus Pflegeleistungen
Härtefälle
4040Pflegekasse
4041Sozialhilfeträger
4042Selbstzahler
4043Übrige
405Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei
Verhinderung der Pflegeperson
406Erträge auf Grund von Regelungen über
Pflegehilfsmittel
407Sonstige Erträge".


 
b)
Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergruppen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78 mit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden gestrichen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 8 BilRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BilRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BilRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 BilRUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2019 außer ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung (vom 01.01.2020)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen findet die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 15 VSBGEG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie ...

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 9 AbwMechG Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 93, 97 ...

Aktienrechtsnovelle 2016
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 4 AktRNG 2016 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
... Absätze 11 und 13" eingefügt. 2. Absatz 10 (in der Fassung des Artikels 8 Absatz 10 Nummer 5 des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015) wird Absatz 13 und ...

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 1 CSR-RL-UG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." cc) In Satz 5 wird ...

Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3147
Artikel 3 InsOuEGZPOÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 25 FüPoG II Änderung sonstigen Bundesrechts
... Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Februar 1968 (BGBl. I S. 193), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 334 Abs. 1 ... Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 341n Abs. 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 3 EbAVUG Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 4 wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 14 TranspRLÄndRLUG Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung
... vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 24 TranspRLÄndRLUG Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
... vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 13 ARUG II Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
... der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die durch Artikel 8 Absatz 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, werden die Wörter „die §§ 128 und 135" durch ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 2 IRGuaÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
Artikel 1 RechZahlVÄndV
... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Artikel 2 VAGVAufhV Aufhebung von Verordnungen zum 1. April 2016
... 1. Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, 2. ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 15 WEMoG Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
... von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245 ) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Ersten Teils des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 149 10. ZustAnpV Änderung der Insolvenzordnung
... 5 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird jeweils ...
Artikel 176 10. ZustAnpV Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird das Wort ...
Artikel 191 10. ZustAnpV Änderung der Unternehmensregisterverordnung
... Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird das Wort ...
Artikel 258 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden ...
Artikel 344 10. ZustAnpV Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird jeweils ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076
Artikel 1 2. RechVÄndV Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
... vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 2 2. RechVÄndV Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed