Sind von den in §
1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von §
12c Absatz 3 des
Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach §
1 Absatz 3.