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§ 1 - Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Abgabe und zum Widerruf der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sowie das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 des Bundesmeldegesetzes.

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