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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin (Bogenmacherausbildungsverordnung - BmAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1280 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-118 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,

2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Herstellen von Verbindungen,

6.
Herstellen von Oberflächen,

7.
Herstellen von Bogenstangen,

8.
Herstellen von Bogenfröschen,

9.
Herstellen von Bogenbeinchen,

10.
Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,

11.
Spielfertigmachen von Bögen und

12.
Reparieren von Bögen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.

(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2.
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Maße und Konturen zu übertragen,

6.
passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,

7.
Oberflächen vorzubehandeln,

8.
Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden.


Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens,

2.
Durchführung von Teilarbeiten,

3.
Planung und Konstruktion sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

3.
Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

4.
technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,

6.
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

7.
Bögen spielfertig zu machen,

8.
Bögen zu präsentieren,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:

1.
Fertigstellen einer Bogenstange,

2.
Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,

3.
Ausarbeiten eines Bogenfrosches und

4.
Behaaren eines Bogens.

Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

2.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

4.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

6.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7.
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und

8.
Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines spielfertigen Bogens mit 30 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 30 Prozent,

3.
Planung und Konstruktion mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2015 BogenmAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Erstellen von Entwürfen zur
Gestaltung von Bögen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und histori-
schen Gesichtspunkten unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und
Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten und Muster-
schutzbestimmungen beachten
3 
d) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-
schaften berücksichtigen
e) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
f) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
g) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
 3
2Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer
Funktion auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Spezialwerkzeuge herstellen
d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach
Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Natur-
stoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen
und nach Verwendungszweck zuordnen
b) Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und
Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen
  
  c) Werkstoffe, insbesondere nach statischen und me-
chanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte,
-einschnitt und -fehler beachten
d) Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und
Lagerkriterien einhalten
e) Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch
Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen,
Stemmen und Biegen
f) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
g) Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt,
durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbei-
ten
13 
5 Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-
ten von Leimen und Klebern berücksichtigen
b) Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Be-
achtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
von Verarbeitungsvorschriften herstellen
7 
c) Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden
und Löten herstellen
 4
6 Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden
und auswählen
b) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbe-
handeln
c) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
4 
d) Verzierungen anbringen
e) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-
cken, unterscheiden
f) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen und Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 7
7 Herstellen von Bogenstangen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahres-
ringen auf Maß zustoßen
b) Hälse vorfertigen
c) Bogenstangen konisch hobeln
d) Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen
und aussägen
e) Bogenstangen erhitzen und biegen
f) Kopfplatten aufpassen und aufleimen
21 
g) Hälse ausarbeiten
h) Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festig-
keit und Elastizität feinhobeln
i) Kopfkästchen bohren und ausstechen
j) Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben
manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen
 12
8 Herstellen von Bogenfröschen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten 2 
b) Froschrohlinge zurichten
c) metallische und nichtmetallische Froschteile herstel-
len, bearbeiten, einpassen und befestigen
d) Froschformen ausarbeiten
 10
9Herstellen von
Bogenbeinchen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Beinchenrohlinge zurichten
b) Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal
feilen
 6
10Zusammenfügen von
Bogenstangen, -fröschen
und -beinchen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Frösche auf Bogenstangen aufpassen
b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten
c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen
und justieren
 6
11Spielfertigmachen von Bögen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Bögen behaaren
b) Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichti-
gung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen
c) Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) Bögen verkaufs- und versandfertig machen
 10
12Reparieren von Bögen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten
und Schub erneuern
d) historische Bögen erkennen, Zustand dokumentie-
ren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethi-
sche und physikalische Gesichtspunkte berücksichti-
gen
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
  d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen, Arbeiten im
Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Ar-
beitsschritte festlegen
b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen
und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
3 
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-
nisse der Teamarbeit auswerten
h) Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen
i) Liefertermine und -bedingungen beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern sowie Datenschutz beachten
2 
7Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportio-
nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c) Zwischenkontrollen durchführen
3 
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9 Kundenorientierung und
Verkaufen von Bögen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen
und auswerten
2 
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
f) Kundenkontakte auswerten
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
 3