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Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin (Geigenbauerausbildungsverordnung - GbAusV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1289 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-120 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,

2.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Herstellen von Verbindungen,

6.
Herstellen von Oberflächen,

7.
Herstellen von Korpussen,

8.
Herstellen von Hälsen,

9.
Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,

10.
Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,

11.
Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie

12.
Reparieren von Streichinstrumenten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2.
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Maße und Konturen zu übertragen,

6.
passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,

7.
Oberflächen vorzubehandeln,

8.
Korpusteile zu planen und herzustellen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden.


Abschnitt 3 Gesellenprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 11 Inhalt



Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 12 Prüfungsbereiche



Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planung und Konstruktion sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

3.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

4.
technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,

6.
Griffbretter und Stege herzustellen,

7.
Oberflächen zu gestalten,

8.
Streichinstrumente spielfertig zu machen,

9.
Streichinstrumente zu präsentieren,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes zugrunde zu legen. Bei einem weißen Streichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt. Teilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach einer Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und Wasser.

(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,

6.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:

1.
F-Löcher einschneiden,

2.
Bassbalken einpassen,

3.
Randstärke ausarbeiten,

4.
Umriss zuschneiden oder

5.
Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.

Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.

(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion



(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

2.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

4.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5.
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

6.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7.
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes mit 30 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 30 Prozent,

3.
Planung und Konstruktion mit 30 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2015 GeigenbAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Erstellen von Entwürfen
zur Gestaltung von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktions-
merkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie
nach Handhabung unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten
d) Mensuren festlegen
4 
e) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
g) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
h) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
 2
2Messen, Prüfen, Anreißen
sowie Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern
beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen
berücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal
und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer
Funktion und ihres Einsatzes auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen
c) Spezialwerkzeuge herstellen
d) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
e) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern
von Hölzern und von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Ei-
genschaften unterscheiden, unter Beachtung des
Artenschutzes auswählen und nach Verwendungs-
zweck zuordnen
b) Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach
akustischen, optischen und mechanischen Eigen-
schaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt
und -fehler beachten
c) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern
und Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
d) Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten,
insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen,
Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen
e) Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbei-
ten, insbesondere durch Sägen und Bohren
12 
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-
ten von Leimen und Klebern berücksichtigen
b) konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch
Fugen, herstellen
c) Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von
Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verar-
beitungsvorschriften herstellen
8 
6 Herstellen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-
tragstechniken unterscheiden und zuordnen
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen
und Schleifen, vorbehandeln
4 
c) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
d) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
e) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-
greifen und Sicherheitsregeln beachten
f) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
g) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 10
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
b) Zargenkränze herstellen
c) Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeich-
nen und aussägen
d) Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und putzen
e) Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität
und Festigkeit ausarbeiten
f) Randeinlagen herstellen und einlegen
g) Schalllöcher positionieren und schneiden
h) Bassbalken einpassen
i) Korpusteile verleimen
22 
8Herstellen von Hälsen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen
b) Schnecken stechen und putzen
c) Griffbretter und Sättel herstellen
 16
9Zusammenbauen von
Hälsen und Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung
von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltech-
nik zurichten, einpassen und verleimen
b) Griffbretter und Obersättel aufleimen
c) Griffe und Halsfüße fertigstellen
 8
10Spielfertigmachen von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Wirbel einpassen
b) Stimmstöcke setzen
c) Stege aufschneiden
d) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
e) Instrumente besaiten und stimmen
f) Zubehörteile auswählen und anbringen
g) Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit
und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und
beseitigen
h) Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig ma-
chen
 16
11Prüfen von Klang und
Funktionsfähigkeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigen-
schaften prüfen
b) Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung,
einstellen
 2
12Reparieren von
Streichinstrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und
Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen
und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Aus-
buchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und
Retusche durchführen
d) historische Streichinstrumente erkennen, Zustand
dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und res-
taurierungsethische und physikalische Gesichts-
punkte berücksichtigen
e) Oberflächen instand setzen
f) Bögen behaaren
 16


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen und Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen
b) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen
und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
f) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden
3 
g) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-
nisse der Teamarbeit auswerten
h) Material disponieren und den Zeitbedarf planen
i) Liefertermine und -bedingungen beachten
j) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern und Datenschutz beachten
2 
7Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportio-
nen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
8 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell und taktil, prüfen
c) Zwischenkontrollen durchführen
3 
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren und Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9 Kundenorientierung
und Verkaufen von Streich-
instrumenten und Zubehör
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
c) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen
und auswerten
2 
d) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
e) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
f) Kundenkontakte auswerten
g) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
h) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit
aufzeigen
 3