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§ 4 - Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung (KhWbAusbV)

V. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1308 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-104 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
Kerzenherstellung oder

b)
Wachsbildnerei sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,

2.
Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,

3.
Auswählen und Verarbeiten von Dochten,

4.
Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,

5.
Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,

6.
Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,

7.
Herstellen von Abgussformen,

8.
Fertigen von Kerzen,

9.
Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,

10.
Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,

11.
Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie

12.
Lagern und Kommissionieren von Produkten.

(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Kundenorientierung und Beratung sowie

10.
Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.

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Zitierungen von § 4 KhWbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KhWbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KhWbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KhWbAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
... und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, ... von manuellen und maschinellen Fertigungs- verfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbeson- dere ... 3 Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten b) Dochte ... des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen  ... Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigen-  ... von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitäts-  ...   2 7 Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Modelle auswählen und vorbereiten b) einteilige Modelle ... 8 Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen ... Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften un-  ... Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Schablonen herstellen b) Wachsplatten ziehen c) ... Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Materialien und Zubehörteile zur Verzierung aus-  ... 12 Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Produkte kennzeichnen b) Produkte verpacken und etikettieren ... von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und ...   10 2 Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Kerzenköpfe fräsen b) Kerzenfüße ... Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Kerzen mit Ornamenten verzieren b) Kerzen mit Farben ... von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven,  ...   5 2 Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen b) ... von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren  ... Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Ober- flächen ... 1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen b) ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys- teme nutzen ... Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksich-  ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden,  ... 9 Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9) a) Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kun- den ... Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10) a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berück-  ...