(1) Der Standesbeamte führt die Heiratsbücher, Geburtenbücher, Sterbebücher und Familienbücher (Personenstandsbücher) nach Vordrucken, die als Anlagen A, B, C und L (L1) - Anlagen 1 bis 5 - dieser Verordnung beigefügt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Personenstandsbücher, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, mit den bisherigen Vordrucken fortgeführt.
§ 72b PStGAV ... Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gelten die in § 1 , § 2a, § 8 Abs. 2, § 44 Abs. 3 und § 62 Abs. 4 getroffenen besonderen ...