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§ 6 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 6



Ist ein Beteiligter taub oder stumm oder sonst am Sprechen verhindert, und ist auch keine schriftliche Verständigung mit ihm möglich, so zieht der Standesbeamte einen Dolmetscher zu. § 5 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 6 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PStGAV
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der ...