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§ 9 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 9



(1) Bei der Eintragung in ein Personenstandsbuch ist bei Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen beizufügen.

(2) Die Beifügung des Geburtsnamens kann unterbleiben, wenn die Person als Zeuge bei einer Eheschließung oder als Anzeigender eines Geburts- oder Sterbefalles einzutragen ist.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a PStGAV
... die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes sowie die in den §§ 3 bis 7 und 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten und diese auch bei der Beurkundung ...
§ 64 PStGAV
... oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1. (5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenbuch (Formblatt A) sind nur ...
§ 70 PStGAV
... oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1. (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ...