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§ 11 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 11



(1) Zur Prüfung, ob die Verlobten Deutsche sind, soll sich der Standesbeamte bei der Anmeldung der Eheschließung eine Bescheinigung der Meldebehörde, den Personalausweis, den Reisepaß oder, falls die Eheschließung dadurch nicht verzögert wird, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen lassen. Hat der Standesbeamte Zweifel, so hat er eine Staatsangehörigkeitsurkunde zu verlangen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muß durch seinen Reisepaß, einen Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse nachweisen. Besteht der Heimatstaat eines Verlobten aus mehreren Rechtsgebieten, so hat der Standesbeamte festzustellen, welchem Rechtsgebiet der Verlobte angehört.