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§ 20b - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 20b



(1) Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen; für die Ehegatten gilt dies nur dann, wenn sie die Erklärung nach der Eheschließung abgegeben haben.

(2) Ist eine Person bereits vor der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 mit ihren früheren Namen eingetragen worden, so wird das Familienbuch auf Antrag der Ehegatten oder, falls diese verstorben sind, auf Antrag einer Person, die in dem Familienbuch eingetragen ist, neu angelegt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, deren Name nach den Vorschriften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 20b Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2007Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1598

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20b Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PStGAV (vom 28.07.2007)
... oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b ...
§ 20a PStGAV (vom 28.07.2007)
... oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, gilt § 20b ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 19. PStGAVÄndV
... des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt. 3. § 20b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie ...