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§ 31 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 31



(1) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin führt das Buch für Todeserklärungen nach Vordrucken, die als Anlagen D und D 1 - Anlagen 8 und 9 - dieser Verordnung beigefügt sind. Ein Zweitbuch ist nicht zu führen.

(2) Die Eintragung im Buche für Todeserklärungen nimmt der Standesbeamte auf Grund der Entscheidung vor, durch die die Todeserklärung ausgesprochen oder der Todeszeitpunkt festgestellt wird. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts übersendet eine Ausfertigung aller rechtskräftigen Entscheidungen dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin.

(3) Wird eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder geändert, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Wird durch eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 der Personenstand eines Kindes betroffen, so hat der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, eine beglaubigte Abschrift aus dem Buch für Todeserklärungen zu übersenden. Ist die Geburt nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift auch dem Standesbeamten zu übersenden, der das Familienbuch führt, in dem das Kind eingetragen ist.



 

Zitierungen von § 31 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 8 PStGAV (zu § 31)
Anlage 9 PStGAV (zu § 31)