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§ 42a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 42a


§ 42a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Standesbeamte, der in das Geburtenbuch oder Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften geändert hat, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Familienname infolge Eheschließung geändert hat oder der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt worden ist.

(2) Der Standesbeamte, der in das Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß die Eltern eines Kindes nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt haben, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.



 

Zitierungen von § 42a Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a PStGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a PStGAV
... Mitteilungen nach den §§ 33, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 42a und 43 bedürfen der ...