(1) Die Vorschriften der §§
44 bis 44b des Gesetzes und der §§
53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern.
(2) Ist ein vor dem 1. Januar 1958 geführtes Familienbuch in Verlust geraten, so wird nur der Heiratseintrag erneuert.