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§ 60 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 60



Der Standesbeamte, der selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Eintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsbüchern eine Berichtigung vorgenommen werden muß. Er teilt dem in Betracht kommenden Standesbeamten die Berichtigung durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Eintrags mit.