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§ 66a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 66a



Die Auszüge oder beglaubigten Abschriften, die der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin aus den nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd des Einigungsvertrages übernommenen Beschlüssen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit erteilt, sind mit "Auszug aus dem ..." oder "Beglaubigte Abschrift des ..." und der Bezeichnung der Entscheidung zu überschreiben sowie am Schluß mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen.

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