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§ 71 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 71



(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung

1.
der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,

2.
der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge anzulegenden Familienbücher,

3.
der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)

gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge werden von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin in der Reihenfolge ihres Eingangs in das von ihm geführte Heiratsbuch eingefügt. Bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden auf Grund dieser Einträge sind die dafür zu benutzenden Vordrucke A x und F dem Wortlaut der Einträge anzupassen.

(3) Nach dem Eingang eines von einem Konsularbeamten errichteten Heiratseintrags legt der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin das Familienbuch (§ 12 des Gesetzes, § 20 dieser Verordnung) an.

(4) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

1.
Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 11, 21 und 37 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.

2.
Die ersten Stücke der Konsularregister stehen den Erstbüchern, die zweiten Stücke den Zweitbüchern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Soweit von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden ist, ist ein Zweitbuch nicht anzulegen.

3.
Für die Erteilung beglaubigter Abschriften gilt § 66 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäß.

4.
Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Vordrucke zu benutzen; dabei können diese Vordrucke den jeweiligen Erfordernissen angepaßt werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Heirats- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht erhält.

(5) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden.