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§ 71a - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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§ 71a



Ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin nach § 15c Abs. 2 Satz 2 oder § 31a Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes für die Entgegennahme einer Erklärung zuständig, so hat er, falls er nicht das Personenstandsbuch führt, in welches ein Randvermerk oder Vermerk über die Erklärung einzutragen wäre, den hiervon Betroffenen und dem Erklärenden eine Bescheinigung über Entgegennahme und Wirkungen der Erklärung zu erteilen.