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Änderung § 26 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 28.08.2007

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) Sind nach den gemachten Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels (Absatz 1) erfüllt, so holt der Standesbeamte mit einem Vordruck, der als Anlage K - Anlage 28 - dieser Verordnung beigefügt ist, eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Der Vordruck der Anlage K kann maschinengerecht eingerichtet werden; dabei können die äußere Form und die Zeilenaufteilung verändert sowie Anschriftenfelder aufgenommen werden. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel (Absatz 1) machen oder der Standesbeamte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

(3) Hat die Prüfung durch den Standesbeamten ergeben, dass das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, so hält der Standesbeamte dies in dem Aktenvermerk des Vordrucks der Anlage K fest. Der Vordruck ist nach Eintragung des Hinweises (§ 34) zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) In der Mitteilung an die Meldebehörde über die Geburt des Kindes hat der Standesbeamte die von ihm in das Geburtenbuch eingetragenen Staatsangehörigkeiten des Kindes (§ 34) und der Eltern (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) anzugeben. Die Mitteilung bedarf der Schriftform.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Fall, dass zu dem Geburtseintrag des Kindes ein Randvermerk über die Anerkennung oder die Feststellung der Vaterschaft einzutragen ist.