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§ 30 - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Vierter Abschnitt Geburtenbuch, Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen

b) Sterbebuch (§§ 32 bis 39 des Gesetzes)

§ 30



Wird ein Sterbefall angezeigt und war der Verstorbene verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde des Verstorbenen vorlegen. War der Verstorbene nicht verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder dessen Geburtsurkunde vorlegen. Der Standesbeamte soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.

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