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Sechster Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Sechster Abschnitt Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen (§§ 41 bis 43 f des Gesetzes)

§ 44



(1) Die örtliche Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 41 Abs. 2 und 3 des Gesetzes richtet sich nach dem Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist die Senatsverwaltung für Inneres von Berlin zuständig. Soll die Beurkundung von Amts wegen angeordnet werden, so ist die Behörde zuständig, die zuerst mit dem Standesfall befaßt wird.

(2) Die Anordnungen nach § 41 Abs. 2 und 3 sowie § 43 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Schriftform; in der Eintragung ist zu vermerken, auf welcher Entscheidung sie beruht.

(3) Stellt ein Standesbeamter fest, daß in den von ihm oder einem anderen Standesbeamten geführten Personenstandsbüchern ein Personenstandsfall beurkundet ist, für den in den Fällen der Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages auch beim Standesamt I in Berlin ein Personenstandseintrag geführt wird, so hat er dies dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin mitzuteilen. Die Einträge sind abzugleichen und, sofern dies erforderlich ist, zu berichtigen. Der Eintrag beim Standesamt I in Berlin wird danach nicht mehr fortgeführt; ihm ist hierüber ein Vermerk beizuschreiben. Wird dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin eine solche Doppelbeurkundung bekannt, so hat er den Abgleich zu veranlassen.


§ 45



(1) Die Geburt oder den Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Geltungsbereichs des Gesetzes, ereignet hat und der Verstorbene von einem zur Führung der Bundesflagge berechtigten Seeschiff aufgenommen wurde.

(2) Die Geburt oder der Tod muß von dem nach den §§ 17 und 33 des Gesetzes Verpflichteten dem Schiffsführer spätestens am folgenden Tage angezeigt werden. Beendigt der zur Anzeige Verpflichtete seine Reise vor Ablauf dieser Frist, so muß die Anzeige noch auf dem Schiff erstattet werden.

(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach den §§ 21 und 37 des Gesetzes und nach § 3 dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet die Niederschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin ; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.


§ 46



(weggefallen)


§ 47



Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, gilt § 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn der Verstorbene im Falle des § 45 Abs. 1 Satz 2 von einem solchen Seeschiff aufgenommen wurde.


§ 48



(1) Geburten in Landfahrzeugen und Luftfahrzeugen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Kindesmutter das Fahrzeug verläßt.

(2) Geburten auf Binnenschiffen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.


§ 49



Sterbefälle in Landfahrzeugen, auf Binnenschiffen oder in Luftfahrzeugen beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.


§ 50



Sterbefälle in Bergwerken beurkundet der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt liegt.


§ 51



(1) Ist der Ort bekannt, an dem in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug ein Kind geboren oder ein Mensch gestorben ist, so ist dieser Ort in das Personenstandsbuch einzutragen. Ist dieser Ort nicht bekannt, so ist einzutragen, daß der Personenstandsfall während der Fahrt oder während des Fluges eingetreten ist. Hierbei sind die Orte anzugeben, zwischen denen sich der Personenstandsfall ereignet hat.

(2) Bei Sterbefällen in Bergwerken ist als Sterbeort der Ort der Schachteinfahrt anzugeben.


§ 51a



(1) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.

(2) Wird der Verstorbene in einem Gewässer gefunden, so beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wurde.

(3) Wird später festgestellt, daß der Tod in einem anderen Standesamtsbezirk eingetreten ist, so entfällt eine erneute Beurkundung.


§ 52



Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.