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Siebenter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Siebenter Abschnitt Zweitbuch (§§ 44 bis 44 b des Gesetzes)

§ 53



(1) Der Standesbeamte führt die Zweitbücher der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher nach Vordrucken, die als Anlagen A 1, B 1 und C 1 - Anlagen 10 bis 12 - dieser Verordnung beigefügt sind.

(2) Für die Führung der Zweitbücher gilt § 2 Abs. 2 dieser Verordnung entsprechend. Die Führung der Zweitbücher in Lose-Blatt-Form kann auch genehmigt werden, wenn die Erstbücher in festen Einbänden angelegt werden.


§ 54



(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde gibt das Zweitbuch im Falle des § 44a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes an den Standesbeamten ab. Dieser vermerkt in ihm unter Hinweis auf die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, daß es an die Stelle des in Verlust geratenen Heirats-, Geburten- oder Sterbebuchs getreten ist.

(2) Der Standesbeamte bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit dem bisherigen Zweitbuch übereinstimmen, daß sie vollständig sind, und daß das neu angelegte Zweitbuch an die Stelle des früheren Zweitbuchs getreten ist. Die einzelnen Einträge sind nicht zu beglaubigen. Er übergibt das neue Zweitbuch der zuständigen Verwaltungsbehörde.


§ 55



Der Standesbeamte, der ein in Verlust geratenes Zweitbuch neu anlegt (§ 44a Abs. 2 des Gesetzes), bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die Einträge mit dem Erstbuch übereinstimmen. Im übrigen ist § 54 Abs. 2 anzuwenden.


§ 56



(1) Die nach § 44b des Gesetzes neu angelegten Heirats-, Geburten- und Sterbebücher sowie die dazu gehörigen Zweitbücher sind nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes abzuschließen, wenn anzunehmen ist, daß sämtliche Einträge wieder hergestellt sind. Den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmt auf Vorschlag des Standesbeamten die zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Stellt sich später heraus, daß ein Eintrag nicht erneuert ist, so kann er nachträglich erneuert werden. § 44b Abs. 5 des Gesetzes gilt entsprechend.

(3) Das neu angelegte Zweitbuch ist der zuständigen Verwaltungsbehörde einzureichen.


§ 57



Für den nach § 44b des Gesetzes neu anzulegenden Familienbücher ist der Vordruck L oder L 1 zu verwenden. Für die übrigen neu anzulegenden Personenstandsbücher sind Vordrucke zu verwenden, die als Anlagen Ern. A, Ern. B und Ern. C - Anlagen 13 bis 15 - dieser Verordnung beigefügt sind; sie können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden.


§ 58



(1) Die Vorschriften der §§ 44 bis 44b des Gesetzes und der §§ 53 bis 57 dieser Verordnung gelten entsprechend beim Verlust von Standesregistern und Nebenregistern.

(2) Ist ein vor dem 1. Januar 1958 geführtes Familienbuch in Verlust geraten, so wird nur der Heiratseintrag erneuert.


§ 59



Mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde dürfen für die Herstellung der in § 44a Abs. 2 des Gesetzes genannten neuen Zweitbücher technische Hilfsmittel angewendet werden. Dabei kann von der Benutzung der in § 53 dieser Verordnung vorgesehenen Vordrucke abgesehen werden. In Zweitbüchern, die auf diese Weise neu angelegt sind, brauchen abweichend von § 44 Abs. 3 des Gesetzes nach der Herstellung personenstandsrechtliche Änderungen nicht beigeschrieben und Abschriften der ergänzten Einträge nicht eingefügt zu werden, sofern die die Bücher aufbewahrende Verwaltungsbehörde die Mitteilungen über solche Änderungen in besonderer Form aufbewahrt. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die entsprechenden Nebenregister.