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Neunter Abschnitt - Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStGAV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 211-1-1 Personenstandswesen
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Neunter Abschnitt Beweiskraft und Benutzung der Bücher (§§ 60 bis 66 des Gesetzes)

§ 61



Die Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes gelten auch

1.
für die vom 1. Januar 1876 an geführten Standesregister,

2.
für die im Lande Baden-Württemberg geführten Familienregister,

3.
für die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher.

Für den seit dem 1. Juli 1938 geführten Zweiten Teil des Blattes im Familienbuch gelten die früheren Vorschriften.


§ 62



(1) Für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus den Personenstandsbüchern und dem Buche für Todeserklärungen sowie von Auszügen aus dem Familienbuch sind Vordrucke zu benutzen, die als Anlagen A x, B x, C x, D x, D 1 x, L x und L 1 x - Anlagen 16 bis 22 - dieser Verordnung beigefügt sind. Die Vordrucke nach den Anlagen A x, B x und C x können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen sowie die Anzahl der freien Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden. Für die Herstellung beglaubigter Abschriften dürfen auch technische Hilfsmittel verwendet werden.

(2) Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden sind die Vordrucke zu benutzen, die als Anlagen E, E 1, E 2, F und G - Anlagen 23 - 27 - dieser Verordnung beigefügt sind. Diese Vordrucke können unter der Voraussetzung, daß der Text und seine Aufteilung auf die einzelnen Zeilen unverändert bleiben, maschinengerecht eingerichtet werden; werden die Vordrucke in einem kleineren Format als DIN A 4 hergestellt, so dürfen die Anzahl der Leerzeilen verändert sowie

1.
in den in Satz 1 genannten Vordrucken die Angabe "Standesamt ... Nr. ...",

2.
in den Vordrucken E, E 1 und E 2 die Angabe "in ... geboren",

3.
in dem Vordruck F die Angabe "des Standesamts ... die Ehe geschlossen".

auf jeweils zwei Zeilen verteilt werden.

(3) Für den Auszug aus einem im Lande Baden-Württemberg vor dem 1. Januar 1958 geführten Familienregister ist der Vordruck L x (L 1 x) zu verwenden.

(4) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Personenstandsbüchern, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angelegt worden sind, sind die in Absatz 2 bezeichneten Vordrucke zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen im Format DIN A5 quer geben die Vorderseite und die Rückseite des Eintrags wieder; Hinweise werden nicht aufgenommen. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx - Anlagen 16 bis 18 dieser Verordnung - ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.


§ 63



In den Geburtsschein, die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde sind über die Vornamen und den Familiennamen des Kindes, in die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde auch über sein Geschlecht, die Angaben aufzunehmen, die sich am Tage der Ausstellung der Urkunde aus dem Geburtseintrag ergeben; ein auf Grund der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Vorschriften am Rande des Geburtseintrags eingetragener Randvermerk über die Namensänderung einer Frau, der nach der Ehelicherklärung ihres nichtehelichen Kindes der Name des verstorbenen Vaters des Kindes erteilt wurde, ist bei der Ausstellung dieser Personenstandsurkunden jedoch nicht zu berücksichtigen. In die Geburtsurkunde und die Abstammungsurkunde ist der sich am Tag der Ausstellung der Urkunde aus dem Geburtseintrag ergebende Familienname der Eltern einzutragen. § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bleibt bei der Ausstellung von Abstammungsurkunden unberührt.


§ 64



(1) Für die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluß der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben

1.
die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,

2.
die Übersetzungen des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1),

3.
eine dem französischen Wortlaut der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache.

(4) In die mehrsprachigen Auszüge sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; für die Beifügung des Geburtsnamens gilt § 9 Abs. 1.

(5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenbuch (Formblatt A) sind nur die in eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben einzutragen. Feld 10 ist durch einen Strich zu sperren.

(6) Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch (Formblatt B) ist auf Grund des Familienbuches zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch geführt wird. Bei bestehender Ehe sind in Feld 10 des Formblatts die zum Zeitpunkt der Ausstellung des mehrsprachigen Auszugs von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.

(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbebuch (Formblatt C) sind die Felder 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterbebuch ergeben.


§ 65



In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über

1.
die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten,

2.
den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.


§ 66



(1) Beglaubigte Abschriften aus den Personenstandsbüchern und Standesregistern, die vor dem 1. Januar 1958 geführt wurden, sind nach Vordrucken zu erteilen, die dem Wortlaut des Eintrags entsprechen.

Die Vordrucke erhalten die Überschrift

1.
"Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (Geburtsregister) des Standesamts ...",

2.
"Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (Heiratsregister) des Standesamts ...",

3.
"Beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch (Sterberegister) des Standesamts ...".

Die Bescheinigung am Schluß der Vordrucke hat folgenden Wortlaut:

"Die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Eintrag im Geburtenbuch (Geburtsregister), im Familienbuch (Heiratsregister), im Sterbebuch (Sterberegister) wird hiermit beglaubigt.


..., den ...


(Siegel)
Der Standesbeamte


... ."

(2) In ihrer in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung sind zu verwenden

1.
der Vordruck B x für beglaubigte Abschriften aus Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 geführt worden sind,

2.
die Vordrucke L x und L 1 x für beglaubigte Abschriften und Auszüge aus Familienbüchern, die in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976 angelegt worden sind,

3.
der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Geburtenbücher, wenn das verlorengegangene Geburtenbuch in der Zeit vor dem 1. Juli 1976 geführt worden ist.

(3) In ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1994 geltenden Fassung sind zu verwenden

1.
der Vordruck A x für beglaubigte Abschriften aus Heiratsbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden sind,

2.
der Vordruck Ern. A für neu anzulegende Heiratsbücher, wenn das verlorengegangene Heiratsbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden ist.

(4) In ihrer vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sind zu verwenden

1.
der Vordruck Bx für beglaubigte Abschriften aus Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden sind,

2.
der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Geburtenbücher, wenn das verlorengegangene Geburtenbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden ist.


§ 66a



Die Auszüge oder beglaubigten Abschriften, die der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin aus den nach Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd des Einigungsvertrages übernommenen Beschlüssen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit erteilt, sind mit "Auszug aus dem ..." oder "Beglaubigte Abschrift des ..." und der Bezeichnung der Entscheidung zu überschreiben sowie am Schluß mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen.