Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (StPOuIRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2015 IRG § 81, § 83, § 83a, § 83b, § 83f, § 83i, § 87, § 87a, § 87b, § 87o, § 88, § 88a, § 88b, § 88c, § 88d, § 90, § 94, § 95, § 97, § 98, § 98a (neu)

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird die aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.

2.
In § 81 Nummer 4 werden nach der Angabe „(ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)" ein Komma und die Wörter „der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl)" eingefügt.

3.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder".

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

1.
die verurteilte Person

a)
rechtzeitig

aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder

bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder

2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird."

4.
§ 83a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten" durch die Wörter „Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen" durch die Wörter „Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63)" ersetzt.

5.
§ 83b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchstaben a bis c werden die Nummern 1 bis 3.

bb)
Buchstabe d wird Nummer 4 und die Wörter „des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)" werden durch die Wörter „Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchstaben a und b die Nummern 1 und 2.

6.
§ 83f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)" durch die Wörter „Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „80 Abs. 4" durch die Angabe „80 Absatz 3" ersetzt.

7.
In § 83i Satz 3 werden die Wörter „des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1)" durch die Wörter „Europäischer Haftbefehl" ersetzt.

8.
In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16)" ein Komma und die Wörter „der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen)" eingefügt.

9.
In § 87a Nummer 2 werden die Wörter „2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" durch das Wort „Geldsanktionen" ersetzt.

10.
§ 87b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" durch das Wort „Geldsanktionen" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die betroffene Person zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist,".

c)
Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 jedoch zulässig, wenn

1.
die betroffene Person

a)
rechtzeitig

aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder

bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

2.
die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

3.
die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(5) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung

1.
ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder

2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(6) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 ferner zulässig, wenn die betroffene Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen,

1.
ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet hat und

2.
erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten."

11.
In § 87o Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" durch das Wort „Geldsanktionen" ersetzt.

12.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59)" ein Komma und die Wörter „der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung)" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „2006/783/JI" durch das Wort „Einziehung" ersetzt.

13.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Angabe „2006/783/JI" durch das Wort „Einziehung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die betroffene Person zu der der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist;".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „verurteilte" durch das Wort „betroffene" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 jedoch zulässig, wenn

1.
die betroffene Person

a)
rechtzeitig

aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder

bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und

b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,

2.
die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder

3.
die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(4) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung

1.
ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder

2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein."

14.
§ 88b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2006/783/JI" durch das Wort „Einziehung" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird das Wort „verurteilten" durch das Wort „betroffenen" ersetzt.

15.
In § 88c Nummer 1 wird die Angabe „2006/783/JI" durch das Wort „Einziehung" ersetzt.

16.
In § 88d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verurteilten" durch das Wort „betroffenen" ersetzt.

17.
In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2006/783/JI" durch das Wort „Einziehung" ersetzt.

18.
§ 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 196 S. 45)" durch die Wörter „(ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „2003/577/JI" durch das Wort „Sicherstellung" ersetzt.

19.
In § 95 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union" durch das Wort „Sicherstellung" ersetzt.

20.
In § 97 werden die Wörter „2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union" durch das Wort „Sicherstellung" ersetzt.

21.
In § 98 Satz 1 werden die Wörter „2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16)" durch das Wort „Geldsanktionen" ersetzt.

22.
Vor § 99 wird folgender § 98a eingefügt:

„§ 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen

In Abweichung von § 83a Absatz 1, § 83f Absatz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und § 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten Europäischen Haftbefehls oder der dort genannten Bescheinigungen ebenfalls in der Fassung vor dem 28. März 2011 zulässig, sofern der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union auf andere Art und Weise die zusätzlichen Angaben übermittelt, die gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24), erforderlich sind. Diese Regelung wird nicht mehr angewendet, sobald der letzte Mitgliedstaat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss 2009/299/JI in sein nationales Recht umgesetzt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag, ab dem Satz 1 gemäß Satz 2 nicht mehr angewendet wird, im Bundesanzeiger bekannt."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StPOuIRGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPOuIRGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 2 Nummer 1) (vom 25.07.2015)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
B. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1933
Berichtigung StPOuIRGÄndGB
... 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) ist wie folgt zu berichtigen: In Anlage 2 (zu Artikel 2 Nummer 1) sind nach der Angabe zu § 90 folgende Angaben einzufügen:  ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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